Nutzungsvertrag

  

§1 Auf dem Grundstück Securiusstr. 28 stellt der Eigentümer ab Mietbeginn dem Nutzer einen Pkw-Stellplatz zur Verfügung. Die Lage des Stellplatzes auf dem Grundstück wird durch den Eigentümer festgelegt. Der Nutzer ist verpflichtet, ein Kfz-Zeichen seines Fahrzeuges auf eigene Kosten zu beschaffen. Dieses wird zur eindeutigen Kennzeichnung des angegebenen Stellplatzes vom Eigentümer an geeigneter Stelle angebracht. Dieses Kennzeichen ist bei Abnutzung oder Fahrzeugwechsel ebenfalls zu erneuern. Dieser Stellplatz ist in seiner Beschaffenheit nur für Personenkraftwagen geeignet und dementsprechend zu benutzen. Grundsätzlich erfolgt die Nutzung des Stellplatzes ohne weitergehenden Rechtsanspruch und immer auf eigene Gefahr.

 

§2 Der Nutzer hat sein Fahrzeug so abzustellen, dass die anderen Nutzer in Ihren Stellflächen nicht eingeschränkt werden. Des Weiteren ist der Nutzer verpflichtet seinen Stellplatz in einem sauberen Zustand zu halten. Die Stellflächen werden in regelmäßigen Abständen durch den Eigentümer oder dessen Beauftragten gereinigt und auf ihren baulichen Zustand kontrolliert. Bei Schnee und Eis ist der Nutzer für eine notwendige Beräumung des Stellplatzes und dessen Zufahrt selbst zuständig. Die dazu benötigten Mittel wie Besen, Schneeschieber und ähnliches können bei Bedarf vom Eigentümer oder dessen Beauftragten zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere ist es nicht gestattet den Schnee an der Hauswand abzulagern. In solchen Fällen ist eine Absprache mit dem Eigentümer oder dessen Beauftragten vorzunehmen.

 

§3 Schäden an den Stellflächen die dessen Nutzung einschränken oder unmöglich machen sind unverzüglich dem Eigentümer oder dessen Beauftragten zu melden. Der Nutzer des Stellplatzes ist zu der Beseitigung von selbstverschuldeten Schäden an den Stellflächen verpflichtet. Erfolgt die Beseitigung auch nach einer Abmahnung des Eigentümer nicht oder nicht zufrieden stellend, ist der Eigentümer berechtigt die Schäden auf Kosten des Nutzers zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

 

§4 Auf dem Stellplatz dürfen keine Reparaturarbeiten oder ähnliches an den Fahrzeugen durchgeführt oder vorbereitet werden. Sämtliche Verunreinigungen des Stellplatzes die durch die Betriebsstoffe der Fahrzeuge entstehen sind unverzüglich durch den Nutzer auf eigene Kosten zu beseitigen.

 

§5 Für die Nutzung des Stellplatzes wird eine Nutzungspauschale in Höhe von 10,- Euro monatlich zum jeweils ersten fällig und ist bis 15. des laufenden Monats zu begleichen. Auf verspätete Zahlungen wird immer ein tagegenauer Verzugszins in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz erhoben. Dem Nutzer ist das Abstellen von Fahrzeugen Dritter nicht gestattet.

 

§6 Der Eigentümer behält sich das Recht vor, diese Vereinbarung ohne Angabe von Gründen jederzeit und ohne Einhaltung von Fristen aufzuheben sowie eine Veränderung der Stellplatzverteilung und der Nutzungspauschale vorzunehmen. Die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Rechte zur Nutzung des zugewiesenen Stellplatzes sind nicht auf Dritte übertragbar. Die Nutzungsvereinbarung ist nicht befristet, erlischt aber mit Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung des Eigentümers.

 


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